DEFINITIONEN
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen der Firma TARKON Sp z o.o. mit Sitz in Tarnobrzeg gelten die folgenden Begriffe und Definitionen:
DIE VERTRAGSBEHÖRDE – Tarkon Sp z o.o.
5 Mechanic Street
39- 400 Tarnobrzeg, Polen
NIP 867-19-70-764
Regon 831200075
KRS 0000109249
DIENSTLEISTUNG – eine Gesamtheit von Tätigkeiten, die von externen Wirtschaftsteilnehmern zugunsten des AUFTRAGGEBERS aufgrund der Ausführung von Aufträgen des AUFTRAGNEHMERS zur Befriedigung von Konsum- oder Produktionsbedürfnissen durchgeführt werden.
LIEFERANT – eine Gesellschaft, eine Firma, ein Unternehmen oder eine andere Institution (Organisation), die materielle Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt und mit der der VERTRAGSANBIETER einen Vertrag über die Lieferung oder den Verkauf von WAREN und/oder einen Vertrag über die Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN an den VERTRAGSANBIETER sowie einen anderen Vertrag ähnlicher Art geschlossen hat. Zu den Lieferanten gehören auch Spediteure.
WAREN – alle WAREN, die Gegenstand eines vom VERTRAGSNEHMER erteilten Auftrags sind, u.a.: Materialien, Komponenten, Mechanismen, Teile usw., die im Produktionsprozess verwendet werden und die Qualität der vom VERTRAGSNEHMER hergestellten Produkte beeinflussen,
AUFTRAG – ein Dokument, das von einem Computersystem generiert wird, das direkt mit der Nachfrage verbunden ist. Es definiert die vom AUFTRAGNEHMER bestellte DIENSTLEISTUNG/Ware, die Menge, den Kaufpreis, die Zahlungsbedingungen, die Lieferbedingungen und das Lieferdatum sowie andere relevante Details im Zusammenhang mit der Ausführung.
AGB – Allgemeine Bedingungen für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen der Firma TARKON Sp z o.o. mit Sitz in Tarnobrzeg.
§ 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen, nachstehend AGB genannt, legen die allgemeinen Regeln fest, nach denen der AUFTRAGGEBER die in der Bestellung genannten WAREN und/oder Dienstleistungen einkauft, und sind Bestandteil jeder Bestellung.
(2) Eine Abweichung von den Bestimmungen der AGB kann nur im Falle von in der Bestellung/Vereinbarung enthaltenen Regelungen, die den AGB vorgehen, bei vorheriger individueller Klärung der Detailbedingungen der Bestellung mit dem Lieferanten erfolgen.
3. Die Bestellnummer oder Referenznummer muss auf der Rechnung, dem Lieferschein und allen anderen Dokumenten, die sich auf die Bestellung beziehen, angegeben werden.
(4) Die Annahme jeder Bestellung mit eventuellen Anmerkungen ist vom LIEFERANTEN innerhalb von 3 Arbeitstagen nach deren Eingang schriftlich (Brief, E-Mail) zu bestätigen. Unterlässt es der LIEFERANT, die Bestellung innerhalb der genannten Frist schriftlich zu bestätigen, so gilt dies als stillschweigende Annahme der Bestellung durch den LIEFERANTEN zur Ausführung zu den in der Bestellung genannten Bedingungen und gemäß den AGBs. Die Bestätigung der Bestellung setzt die Annahme der vorliegenden AGB voraus.
5 Die AGB werden dem LIEFERANTEN auf der Website des VERTRAGSPARTners mitgeteilt und von ihm akzeptiert: www.tarkon.pl.
§ 2. LIEFERBEDINGUNGEN
1. Die bestellten WAREN/DIENSTLEISTUNGEN werden vom LIEFERANTEN an den in der Bestellung angegebenen Ort geliefert.
Der LIEFERANT ist verpflichtet, die WAREN gegen alle Risiken während des Transports zu versichern.
Der LIEFERANT ist verpflichtet, die WAREN so zu verpacken, dass eine unversehrte Lieferung der WAREN gewährleistet ist und den WAREN Dokumente in polnischer oder einer anderen Sprache gemäß der Bestellung, WZ-Nachweise oder Rechnungskopien, Atteste, Zertifikate, Konformitätserklärungen, Garantiekarten, Bedienungsanleitungen, DTRs und alle anderen erforderlichen Dokumente beizufügen.
(3) Das Fehlen der in Punkt 2 §2 genannten Dokumente hat zur Folge, dass die Lieferung bis zu ihrer Vervollständigung als unvollständig betrachtet wird und kann zur Zurückhaltung oder Verzögerung der Zahlung der Rechnung führen.
4. Die Abholung der WAREN ist an Werktagen von 7:00 bis 15:00 Uhr möglich, sofern in der Bestellung nicht anders angegeben.
Die Liefertermine sind in der Bestellung angegeben. Diese Fristen sind verbindlich und es liegt in der Verantwortung des LIEFERANTEN, sie einzuhalten.
6 Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Lieferung dem AUFTRAGNEHMER zum vereinbarten Termin an der in der Bestellung angegebenen Adresse und nach Bestätigung des Empfangs des Produkts durch die zur Entgegennahme des Produkts berechtigte Person zur Verfügung steht.
(7) Der LIEFERANT hat den AUFTRAGNEHMER unverzüglich und unmittelbar über den Eintritt oder den drohenden Eintritt von Umständen zu unterrichten, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin für die Ausführung der Bestellung nicht eingehalten werden kann, unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und der Gründe für die Verzögerung.
8 Es wird eine Haftung für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages in Form von Vertragsstrafen vereinbart. Der LIEFERANT zahlt in folgenden Fällen Vertragsstrafen an den BESTELLER:
8.1. w przypadku opóźnienia w dostawie zamówienia – w wysokości 1% wartości zamówienia brutto za każdy kalendarzowy dzień opóźnienia, – do wysokości 10% wartości zamówienia brutto,
8.2 bei Verzug mit der rechtzeitigen Beseitigung von Mängeln, die bei der Abnahme der WAREN festgestellt wurden – in Höhe von 1% des Bruttoauftragswertes für jeden Kalendertag des Verzugs, – bis zu 10% des Bruttoauftragswertes,
8.3 für den Fall, dass eine der Parteien aus Gründen, die der LIEFERANT zu vertreten hat, von der Bestellung zurücktritt oder wenn der LIEFERANT ohne triftigen Grund von der Bestellung zurücktritt, – in Höhe von bis zu 10 % des Bruttoauftragswertes,
8.4 bei Verzug mit der rechtzeitigen Beseitigung von während der Gewährleistungs-/Garantiezeit festgestellten Mängeln – in Höhe von 1 % des dem LIEFERANTEN zustehenden Bruttoauftragswertes für jeden Tag des Verzuges bis zu 10 % des Bruttoauftragswertes.
(9) Entstehen dem AUFTRAGNEHMER durch das Auftreten eines Mangels an der GARANTIE Kosten für die Stilllegung der Anlage, so hat der AUFTRAGNEHMER dem LIEFERANTEN die während der Stilllegung der Anlage entstehenden Ersatzansprüche in Rechnung zu stellen.
10 Der AUFTRAGGEBER hat das Recht, die aufgelaufenen Vertragsstrafen von der Vergütung des LIEFERANTEN abzuziehen.
(11) Die VERTRAGSBEHÖRDE ist berechtigt, nach den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz zu verlangen, wenn die im Auftrag genannten Vertragsstrafen den erlittenen Schaden nicht vollständig abdecken.
12 Die VERTRAGSBEHÖRDE behält sich das Recht vor, von einem Auftrag, der bis zu dem in der Bestellung angegebenen Datum nicht erfüllt wurde, ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.
§ 3 GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG
(1) Die Ausführung des Auftrags führt zu einer Garantie und Gewährleistung des LIEFERANTEN für die gelieferten WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN.
2 Die Garantiefrist läuft für die Dauer und ab dem Datum der Lieferung oder dem Datum des Abnahme-/Inbetriebnahmeprotokolls.
(3) Wenn der KÄUFER während der Garantiezeit der Meinung ist, dass die WAREN oder die DIENSTLEISTUNG Mängel aufweisen, ist der KÄUFER berechtigt, eine Reklamation beim LIEFERANTEN entweder per E-Mail oder schriftlich vorzubringen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, den Erhalt der Reklamationsmeldung unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen. Wenn der LIEFERANT den Erhalt der Reklamation nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Mitteilung der Reklamation durch den KÄUFER bestätigt, gilt diese Bestätigung nach Ablauf dieser Frist als vom LIEFERANTEN vorgenommen.
Der LIEFERANT verpflichtet sich, den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum der Reklamationsmeldung durch den AUFTRAGNEHMER zu beseitigen und – falls dies nicht möglich ist – eine neue, mangelfreie WAREN oder DIENSTLEISTUNG, die unter die Garantie fällt, oder den entsprechenden Teil, der Gegenstand der Reklamation ist, zu liefern und diese zu montieren und in Betrieb zu nehmen.
(5) In begründeten Fällen, insbesondere aus technischen Gründen, kann die VERTRAGSBEHÖRDE auf Antrag des LIEFERANTEN schriftlich einer Verlängerung der in Abschnitt 4 § 3 vorgesehenen Frist zustimmen.
6 Der LIEFERANT unternimmt alle notwendigen Schritte, um die mangelhafte Ware oder Dienstleistung zu ersetzen oder zu reparieren. Der LIEFERANT führt auf eigene Kosten den Ausbau der mangelhaften Ware und die Installation und Inbetriebnahme der mangelfreien/neuen garantierten Ware durch.
Wenn es möglich ist, einen Mangel am LIEFERANTEN durch Reparatur zu beheben, und wenn die Demontage des LIEFERANTEN unmöglich oder zu zeitaufwendig ist, repariert der LIEFERANT den LIEFERANTEN – mit Zustimmung des VERTRAGSPARTners – am Ort seiner Aufstellung/Montage.
(7) Liefert der LIEFERANT dem BESTELLER anstelle der mangelhaften GEWÄHRLEISTUNGSWARE eine neue, mangelfreie GEWÄHRLEISTUNGSWARE oder nimmt er an der GEWÄHRLEISTUNGSWARE erhebliche Reparaturen vor, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Lieferung der neuen, mangelfreien GEWÄHRLEISTUNGSWARE oder der Rückgabe der reparierten GEWÄHRLEISTUNG neu zu laufen. Wenn der LIEFERANT einen Teil der GARANTIE-WARE ersetzt hat, gilt der vorstehende Satz entsprechend für den ersetzten Teil. In anderen Fällen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit, in der der AUFTRAGNEHMER die GEWÄHRLEISTUNGSWARE aufgrund eines Mangels nicht nutzen konnte.
8 Für den Fall, dass der LIEFERANT eine mangelhafte GARANTIEWARE oder einen mangelhaften Teil davon durch eine neue ersetzt, ist der LIEFERANT verpflichtet, die mangelhafte GARANTIEWARE oder den mangelhaften Teil davon vom AUFTRAGNEHMER zurückzunehmen und alle Folgen dieser Rücknahme zu beseitigen.
(9) Wird ein Garantiegegenstand oder ein Teil davon während der Garantiezeit zweimal beanstandet, wird er bei der dritten Beanstandung durch einen neuen, mangelfreien Gegenstand ersetzt, unabhängig von der Möglichkeit und Zulässigkeit seiner Reparatur. Die Bestimmungen dieser Klausel schließen nicht die Möglichkeit aus, bereits bei der ersten oder zweiten Beanstandung den Ersatz der mangelhaften WAREN, die unter die Garantie fallen, durch eine neue, mangelfreie Ware zu verlangen.
Hält der LIEFERANT die Frist zur Behebung eines Mangels an der GARANTIE-WARE nicht ein, so hat er dem KÄUFER für die Dauer der Behebung des Mangels auf eigene Kosten ein Ersatzgerät mit Parametern und Eigenschaften, die denen der GARANTIE-WARE nicht nachstehen, zu liefern, es zu installieren und in Betrieb zu nehmen und die Mitarbeiter des KÄUFERS/Investors innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum der Nichteinhaltung der Frist zur Behebung des Mangels in dessen Bedienung einzuweisen.
(11) Verweigert der LIEFERANT die Beseitigung eines Mangels der GARANTIEWARE oder eines Teils davon oder beseitigt er den Mangel nicht innerhalb der in Ziffer 4 §3 oder in Ziffer 5 §3 genannten Frist und stellt er dem AUFTRAGGEBER kein Ersatzgerät zur Verfügung, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, den gemeldeten Mangel auf Kosten und Gefahr des LIEFERANTEN selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen.
(12) Der LIEFERANT haftet für alle Schäden, die er bei der Beseitigung des Mangels verursacht und die im Zusammenhang mit dem Auftreten des Mangels entstehen.
13 Der LIEFERANT stellt dem BESTELLER spätestens am Tag der Lieferung der WAREN eine Garantiekarte zur Verfügung.
(14) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die dem AUFTRAGNEHMER nach den allgemeinen Regeln zustehenden Rechte aus der Mängelhaftung weder ausgeschlossen noch beschränkt.
15 Der LIEFERANT gewährt dem BESTELLER eine Garantie für den gesamten Vertragsgegenstand für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem in der Bestellung angegebenen Datum.
16 Der LIEFERANT verpflichtet sich, die vom Garantienehmer des KÄUFERS gemeldeten Mängel innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Meldung durch den KÄUFER auf eigene Kosten zu beheben, es sei denn, es wurde mit dem LIEFERANTEN individuell eine längere Frist vereinbart.
(17) Die VERTRAGSBEHÖRDE kann unabhängig von den Gewährleistungsrechten Gewährleistungsrechte für Sachmängel an den WAREN des Vertrages geltend machen.
18 Jede Erklärung des LIEFERANTEN über den Ausschluss der Gewährleistung oder Garantie ist gegenüber dem AUFTRAGNEHMER unwirksam.
§ 4 PREISE UND ZAHLUNGEN
1 Die in der Bestellung/im Vertrag angegebenen Preise sind Festpreise und können nicht geändert werden.
(2) Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Eingang korrekter, genauer und rechtzeitiger Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer innerhalb der auf der Bestellung angegebenen Zahlungsfrist.
(3) Alle Rechnungen des LIEFERANTEN müssen die nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften erforderlichen Angaben und die Bestellnummer oder Referenznummer enthalten. Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer werden als fehlerhaft betrachtet und stellen keinen Grund für eine Zahlung dar.
Das Datum des Eingangs der Rechnung des LIEFERANTEN beim KÄUFER gilt als Anfangsdatum für den Lauf der Zahlungsfrist.
Der LIEFERANT darf seine Forderungen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des VERTRAGSPARTners an Dritte abtreten
§ 5. UNTERAUFTRAGSVERGABE
(1) Bei der Ausführung von Dienstleistungsaufträgen ist die Vergabe von Unteraufträgen an Dritte zulässig, wenn der LIEFERANT die VERTRAGSBESTIMMUNG informiert und diese schriftlich zustimmt. Die Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS muss schriftlich erteilt werden, andernfalls ist sie nichtig.
(2) Der LIEFERANT haftet für jedes Verhalten von Personen und Dritten, derer er sich bei der Erfüllung des Vertrages bedient, wie für eigenes Handeln oder Unterlassen.
§ 6 VERTRAULICHKEIT
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle Bedingungen der Bestellung sowie Informationen, die sie gegenseitig oder anderweitig im Zusammenhang mit der Bestellung erhalten haben, insbesondere alle technischen, kaufmännischen oder sonstigen Informationen, die das Geschäft des AUFTRAGNEHMERS betreffen, streng vertraulich zu behandeln. Es handelt sich dabei um vertrauliche Informationen, die vom LIEFERANTEN unter keinen Umständen für andere Zwecke als im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung verwendet oder ohne schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS an Dritte weitergegeben werden dürfen, und zwar sowohl während der Ausführung der Bestellung als auch nach deren Abschluss. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach der Lieferung für einen Zeitraum von 5 Jahren fort.
Im Falle eines Verstoßes gegen die in Punkt 1 §6 ausgedrückte Verpflichtung zahlt der LIEFERANT dem AUFTRAGNEHMER eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 000,00 PLN (in Worten: fünfundzwanzigtausend PLN) für jeden Verstoß.
Durch die Zahlung der Vertragsstrafe wird das Recht des AUFTRAGNEHMERS, vom LIEFERANTEN eine Entschädigung zu allgemeinen Bedingungen zu fordern, weder ausgeschlossen noch eingeschränkt, soweit der erlittene Schaden den Betrag der vorbehaltenen Vertragsstrafe übersteigt.
§ 7. UMWELTSCHUTZ, GESUNDHEIT UND SICHERHEIT, ETHISCHES VERHALTEN
§ 8. STREITFRAGEN
(1) Die Parteien sind an das polnische Recht gebunden, und das für den Sitz des AUFTRAGNEHMERS zuständige ordentliche Gericht ist das zuständige Gericht für die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftrag.
In Angelegenheiten, die in dieser Bestimmung der AGB nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer anwendbarer Gesetze.
3 Diese AGBs treten am 25.05.2020 in Kraft.